Verkaufs- und Lieferungsbedingungen

 
1. Geltungsbereich
Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit dem Besteller, auch wenn bei späteren Geschäften nicht mehr auf sie Bezug genommen wird. Einkaufsbedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie gelten nur, wenn wir ihnen schriftlich zugestimmt haben; in der Auftragsannahme oder Lieferung durch uns liegt keine Zustimmung. Gegenüber privaten Verbrauchern gelten diese Liefer- und Zahlungsbedingungen nicht.


2. Vertragsschluss, Warenbeschaffenheit
Unsere Angebote sind freibleibend. Verträge kommen erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande, die für den Inhalt des Vertrages maßgebend ist. Erteilen wir keine Auftragsbestätigung, so kommt der Liefervertrag mit der Lieferung der Ware durch uns zustande.
Beschreibungen und Abbildungen unserer Ware sind nur annähernd maßgebend. Wir behalten uns Änderungen unserer Ware bis zur Lieferung vor, insbesondere technische Veränderungen im Rahmen unserer Produktpflege, durch die jedoch die Interessen des Bestellers nicht unzumutbar beeinträchtigt werden dürfen.


3. Ausschluss von Stornierung und Rücksendung
Die Stornierung oder Änderung abgeschlossener Verträge setzt unsere ausdrückliche Zustimmung voraus. Die Rücksendung ausgelieferter Ware ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig.


4. Gefahrenübergang, Transport
Die Lieferung erfolgt ab Werk oder ab Lager. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald wir die Ware der Transportperson übergeben haben, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes oder Lagers.
Zum Abschluss einer Transportversicherung sind wir berechtigt, aber - auch bei Auslandslieferungen - nicht verpflichtet. Bei Beschädigung oder Verlust der Ware auf dem Transport hat der Besteller bei dem Beförderer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme zu veranlassen. Falls der Besteller nicht schriftlich eine gegenteilige Weisung erteilt hat, bestimmen wir das Transportmittel, den Transportweg und die Transportversicherung, ohne dafür verantwortlich zu sein, dass die schnellste oder billigste Möglichkeit gewählt wird.


5. Teillieferungen
Wir sind berechtigt, Bestellungen in Teillieferungen zu erfüllen, die als selbständige Lieferung behandelt werden und innerhalb der vereinbarten Fristen jeweils gesondert zu bezahlen sind. Wird die Bezahlung einer Teillieferung verzögert, können wir die weitere Erledigung der Bestellung aussetzen.


6. Lieferfrist
Angaben über die Lieferfrist sind unverbindlich, auch wenn sie in unserer Auftragsbestätigung enthalten sind, es sei denn, dass wir sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet hätten. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller Einzelheiten des Auftrages, insbesondere nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware bis zu ihrem Ablauf abgesandt oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Werden wir durch höhere Gewalt an der Lieferung gehindert, so verlängert sich der Liefertermin ohne weiteres um deren Dauer zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Der höheren Gewalt stehen unvorhergesehene Umstände gleich, die uns die Lieferung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen, wie Lieferverzögerungen bei Vorlieferanten, Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen. Rohmaterial- oder Energiemangel, Betriebs- und Transportstörungen aller Art usw.. Dauern diese Umstände mehr als vier Monate, haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Auf Verlangen des Bestellers haben wir zu erklären, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer von uns zu bestimmenden angemessenen Frist liefern werden.
Ist die Überschreitung einer unverbindlichen Lieferfrist von uns zu vertreten, so kommen wir erst in Verzug, nachdem uns der Besteller schriftlich eine Nachfrist von wenigstens 30 Tagen gesetzt hat und diese ungenutzt abgelaufen ist. Anschließend kann er vom Vertrag zurücktreten.


7. Preis
Der Besteller hat den am Liefertag gültigen Listenpreis zu bezahlen. Ist abweichend ein bestimmter Preis vereinbart worden, so können wir stattdessen den am Liefertag geltenden Listenpreis berechnen. Beträgt die Preiserhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Preises, so ist der Besteller berechtigt, innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung der Preis-erhöhung durch schriftliche Erklärung an uns vom Vertrag zurückzutreten.
Unsere Preise verstehen sich in EURO ab Werk bzw. ggf. ab Lager.
Für die Berechnung ist die bei uns festgestellte Stückzahl bzw. das bei uns festgestellte Gewicht maßgebend. Der Nachweis, dass diese Feststellung unrichtig war, ist zulässig. Mehrwertsteuer und Versandkosten, insbesondere Fracht, Transportversicherung, Zoll- und Zollbehandlungs-kosten sowie Kosten der Verpackung gehen zu Lasten des Bestellers, auch wenn sie nicht gesondert ausgewiesen sind.


8. Zahlung
Die Bezahlung erfolgt wie vertraglich vereinbart.
Zahlungen tilgen immer die älteste Rechnung. Zur Annahme von Wechseln sind wir nicht verpflichtet. Nehmen wir andere Zahlungsmittel als Bargeld und Überweisungen an, so geschieht dies nur zahlungshalber. Alle Zahlungen sind für uns spesenfrei zu leisten. Bank-, Diskont- und Einzugsspesen trägt der Besteller auch ohne ausdrückliche Vereinbarung.
Wird das Nettozahlungsziel überschritten, so haben wir das Recht, auch ohne Mahnung Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.
Tritt nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers ein oder wird uns eine vorher eingetretene Verschlechterung der Vermögensverhältnisse erst nach Vertragsschluss bekannt, so sind wir berechtigt, nach unserer Wahl entweder Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu fordern. Wird dieser Forderung nicht entsprochen, so haben wir weiter das Recht, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist die Erfüllung des Vertrages abzulehnen.
Der Besteller kann wegen einer von uns bestrittenen Gegenforderung, die nicht rechtskräftig festgestellt ist, nicht aufrechnen und auch kein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
Zahlung an unsere Vertreter und Mitarbeiter ist nur bei Vorlage einer schriftlichen Inkassovollmacht wirksam.


9. Spezialanfertigungen
Bei Ware, die wir nach den Anforderungen, Spezifikationen usw. des Bestellers usw. anfertigen, trägt er die alleinige Verantwortung für deren Richtigkeit. Er hat uns von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte deswegen aus gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten gegen uns oder ein von uns eingeschaltetes Unternehmen erheben.
Bei Sonderanfertigungen ist eine Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10 % vertragsgemäß. Unsere Preisforderung erhöht oder vermindert sich entsprechend. Einzelheiten sind gesondert zu vereinbaren.


10. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, bis der Besteller alle Forderungen bezahlt hat, die wir jetzt und künftig gegen ihn haben.
Der Besteller darf die Ware, an der wir uns das Eigentum vorbehalten haben, im Rahmen des ordentlichen Geschäftsbetriebs verarbeiten, es sei denn, dass er sich in Zahlungsverzug befindet oder die Zahlungen eingestellt hat. Für den Fall der Verarbeitung ist schon jetzt vereinbart, dass uns an der durch die Verarbeitung entstandenen neuen Waren ein Miteigentumsanteil zusteht, der dem Wert unse-rer Vorbehaltsware im Verhältnis zum Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände entspricht. Der Besteller verwahrt die durch Verarbeitung entstandene neue Sache für uns. Das gleiche gilt, wenn der Besteller die Ware, an der wir uns das Eigentum vorbehalten haben, mit anderen Gegenständen vermengt, verbindet oder die Ware in sie einbaut.
Der Besteller darf die Ware, an der wir uns das Eigentum vorbehalten haben oder an der uns Miteigentum zusteht, im Rahmen des ordentlichen Geschäftsbetriebs veräußern, es sei denn, dass er sich in Zahlungsverzug befindet oder die Zahlungen eingestellt hat. Er darf die Ware nicht verpfänden oder zur Sicherung übereignen. Veräußert der Besteller Vorbehaltsware, so tritt er schon jetzt bis zur Tilgung aller unserer Forderungen die ihm aus der Veräußerung zuste-henden Rechte gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten, Sicherheiten und Eigentumsvorbehalten an uns ab. Wir können verlangen, dass der Besteller die Abtretung seinen Abnehmern mitteilt und uns alle Auskünfte und Unterlagen gibt, die zum Einzug nötig sind. Der Besteller darf die uns abgetretenen Forderungen jedoch einziehen, solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet oder die Zahlungen eingestellt hat. Werden die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehalts-ware in ein Kontokorrent aufgenommen, so tritt er uns schon jetzt seinen Zahlungsanspruch aus dem jeweiligen bzw. dem anerkannten Saldo ab, und zwar in der Höhe, in der darin Forderungen aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware enthalten sind. Steht uns an der veräußerten Ware nur Miteigentum zu, so gilt die oben genannte Abtretung nur in Höhe des Wertes unseres Miteigentums. Wurde Ware , an der wir uns das Eigentum vorbehalten haben oder an der uns Miteigentum zusteht, zusammen mit anderen Waren zu einem Gesamtpreis veräußert, so gilt die oben genannte Abtretung nur in Höhe des Rechnungswerts unserer Vorbehaltsware bzw. in Höhe des Werts unseres Miteigentums.
Übersteigt der Wert der Vorbehaltsware zusammen mit den uns sonst eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Besteller um mehr als 20 %, so sind wir insoweit auf sein Verlangen zur Freigabe verpflichtet.
Kommt der Besteller in Zahlungsverzug oder stellt er die Zahlungen ein, haben wir das Recht, Herausgabe unserer Vorbehaltsware zu fordern. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt darin nur, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären.


11. Mängel
Für Mängel unserer Waren sind wir nur dann gewährleistungspflichtig, wenn sie der Besteller unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich bei uns anzeigt, bei versteckten Mängeln innerhalb von 10 Tagen nach Erkennbarwerden. Für nicht rechtzeitig gerügte Mängel haften wir nicht.
Unsere Haftung beschränkt sich darauf, dass wir für die mangelhafte Ware kostenlos einwandfreien Ersatz liefern. Auf Verlangen ist uns zuvor die mangelhafte Ware oder ein Muster zur Prüfung zu übersenden. Schlägt die Ersatzlieferung fehl, wird sie von uns verweigert oder liegen besondere Umstände vor, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung weitergehender Rechtsbehelfe rechtfertigen, oder ist eine vom Besteller gesetzte angemessene Frist für die Nacherfüllung verstrichen, dann ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurück-zutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Schadenersatzansprüche sind beschränkt auf den typischerweise eintretenden vorhersehbaren Schaden.


12. Schadenersatzansprüche
Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen Pflichtverletzung, unerlaubter Handlung oder aus sonstigen Gründen sind ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, die Verletzung einer primären Erfüllungspflicht, die Übernahme eines Beschaffungsrisikos oder einer Garantie vorliegen oder wir nach den Bestimmungen des Produkthaftpflichtgesetzes zwingend haften oder wir schuldhaft einen Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit herbeigeführt haben. In allen Fällen sind Schadenersatzansprüche beschränkt auf den typischerweise eintretenden vorhersehbaren Schaden.


13. Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand
Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.
Erfüllungsort für die Leistungen beider Vertragsparteien ist Göppingen. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Göppingen, sofern der Besteller Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Wir sind jedoch berechtigt, stattdessen auch am Sitz des Bestellers zu klagen.


Saxonia Textile Parts GmbH - April 2006